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175.100 FUSVOFUS CH-VS

Art. 2 Verordnung über Gemeindefusionen (FusV) - Spezialfonds

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Art. 2 FusV · Spezialfonds

1. Es wird ein Spezialfonds zur Förderung von Gemeindefusionen gebildet.

2. Der Fonds wird geäufnet durch den Zuschuss von Mitteln aus dem ordentlichen Budget.

3. Sofern notwendig, ist die Nachfinanzierung des Fonds erlaubt.

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