175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 98 Gemeindegesetz (GemG) - Protokolle
Finanzen und Rechnungswesen - Urkunden, Protokolle, amtliche Mitteilungen und Archiv
Art. 98 GemG · Protokolle
1. Über die Beratungen der Organe der öffentlichrechtlichen Körperschaften wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.