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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 98 Gemeindegesetz (GemG) - Protokolle

Finanzen und Rechnungswesen - Urkunden, Protokolle, amtliche Mitteilungen und Archiv
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Art. 98 GemG · Protokolle

1. Über die Beratungen der Organe der öffentlichrechtlichen Körperschaften wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.

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