175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 97 Gemeindegesetz (GemG) - Amtliche Urkunden
Finanzen und Rechnungswesen - Urkunden, Protokolle, amtliche Mitteilungen und Archiv
Art. 97 GemG · Amtliche Urkunden
1. Die amtlichen Urkunden der öffentlichrechtlichen Gemeinwesen müssen mit den Unterschriften ihres Präsidenten und ihres Sekretärs oder ihrer bezeichneten Vertreter versehen sein.
2. Die Urkunden müssen die Verfügungen der zuständigen Organe erwähnen, auf Grund deren sie ausgefertigt wurden.
3. Die auf Grund einer Kompetenzdelegation abgefassten Urkunden müssen die Unterschriften derjenigen Personen tragen, denen die Kompetenz übertragen wurde.