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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 96 Gemeindegesetz (GemG) - Durch Vertrag verpflichtete Beamte und Angestellte

Finanzen und Rechnungswesen - Beamte und Angestellte
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Art. 96 GemG · Durch Vertrag verpflichtete Beamte und Angestellte

1. Beamte und Angestellte können auf privatrechtlicher Basis angestellt werden.

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