175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 96 Gemeindegesetz (GemG) - Durch Vertrag verpflichtete Beamte und Angestellte
Finanzen und Rechnungswesen - Beamte und Angestellte
Art. 96 GemG · Durch Vertrag verpflichtete Beamte und Angestellte
1. Beamte und Angestellte können auf privatrechtlicher Basis angestellt werden.