175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 95 Gemeindegesetz (GemG) - Statut
Finanzen und Rechnungswesen - Beamte und Angestellte
Art. 95 GemG · Statut
1. Das Statut der Beamten und Angestellten wird durch ein Reglement, das vom Vollzugsorgan der öffentlichrechtlichen Körperschaft erlassen wird, festgesetzt. Dieses Reglement unterliegt nicht der Homologation. Mangels eines eigenen Reglements sind die Bestimmungen des kantonalen Reglements sinngemäss anwendbar.
2. Durch ein kommunales Organisationsreglement kann das Statut der Beamten und Angestellten der Genehmigung durch die Urversammlung oder gegebenenfalls des Generalrats unterstellt werden.