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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 94 Gemeindegesetz (GemG) - Ernennung

Finanzen und Rechnungswesen - Beamte und Angestellte
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Art. 94 GemG · Ernennung

1. Die Ernennung von Beamten und die Wahl der Angestellten sind Sache des ausführenden Organs der öffentlichrechtlichen Körperschaft.

2. Unter Vorbehalt der Beförderungsfälle und der zeitweiligen Anstellung hat jeder Ernennung oder Wahl eine öffentliche Ausschreibung der zu besetzenden Stelle voranzugehen. Die Ernennungsbehörde kann von den Ausschreibebedingungen nicht abweichen, ohne die Ausschreibung mit den neuen Anforderungen zu wiederholen.

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