175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 93 Gemeindegesetz (GemG) - Sanktion
Finanzen und Rechnungswesen - Amtspflichten
Art. 93 GemG · Sanktion
1. Die Verletzung der in den Artikeln 91 und 92 erwähnten Verpflichtungen wird durch das mit der Aufsicht über die Gemeinden betraute Departement geahndet, welches dem Fehlbaren eine Busse von 100 bis 5'000 Franken auferlegen kann.