175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 92 Gemeindegesetz (GemG) - Auskünfte
Finanzen und Rechnungswesen - Amtspflichten
Art. 92 GemG · Auskünfte
1. Jedes Behördemitglied und jeder Beamte einer öffentlichrechtlichen Körperschaft muss am Ende der Amtstätigkeit den Nachfolger über die laufenden Geschäfte orientieren.