Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 92 Gemeindegesetz (GemG) - Auskünfte

Finanzen und Rechnungswesen - Amtspflichten
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Art. 92 GemG · Auskünfte

1. Jedes Behördemitglied und jeder Beamte einer öffentlichrechtlichen Körperschaft muss am Ende der Amtstätigkeit den Nachfolger über die laufenden Geschäfte orientieren.

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