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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 91 Gemeindegesetz (GemG) - Dokumente

Finanzen und Rechnungswesen - Amtspflichten
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Art. 91 GemG · Dokumente

1. Die Personen, welche amtliche Dokumente, Korrespondenzen, Titel, Bücher und Register, Geldwerte, Guthaben und andere einer öffentlichrechtlichen Körperschaft gehörende Vermögenswerte besitzen, müssen diese den Behörden sofort bei Beendigung ihres Mandates oder auf deren Ersuchen jederzeit herausgeben.

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