175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 90 Gemeindegesetz (GemG) - Ausstand
Finanzen und Rechnungswesen - Amtspflichten
Art. 90 GemG · Ausstand
1. Die Mitglieder der Exekutivbehörde und der Kommissionen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie
a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind;
c) Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren.
2. Diese Personen müssen sich in Ausstand begeben und das Sitzungszimmer verlassen. Sie können jedoch zur Erteilung von Auskünften herbeigerufen werden.