Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 9 Gemeindegesetz (GemG) - Form der Einberufung

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Urversammlung
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Art. 9 GemG · Form der Einberufung

1. Die Urversammlungen werden mindestens 20 Tage vor dem Sitzungsdatum durch öffentlichen Anschlag einberufen.

2. Der Gemeinderat oder das kommunale Organisationsreglement kann ergänzende Arten der Bekanntmachung vorsehen.

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