175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 9 Gemeindegesetz (GemG) - Form der Einberufung
Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Urversammlung
Art. 9 GemG · Form der Einberufung
1. Die Urversammlungen werden mindestens 20 Tage vor dem Sitzungsdatum durch öffentlichen Anschlag einberufen.
2. Der Gemeinderat oder das kommunale Organisationsreglement kann ergänzende Arten der Bekanntmachung vorsehen.