Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 89 Gemeindegesetz (GemG) - Haftpflicht

Finanzen und Rechnungswesen - Amtspflichten
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Art. 89 GemG · Haftpflicht

1. Die öffentlichrechtliche Körperschaft haftet für den Dritten gegenüber zugefügten Schaden gemäss dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

2. Die in Artikel 87 erwähnten Organe sind zivil-, straf- und disziplinarrechtlich nach der Spezialgesetzgebung verantwortlich.

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