175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 88 Gemeindegesetz (GemG) - Amtsgeheimnis
Finanzen und Rechnungswesen - Amtspflichten
Art. 88 GemG · Amtsgeheimnis
1. Die im vorangehenden Artikel erwähnten Personen sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Diese Pflicht bleibt auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.