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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 88 Gemeindegesetz (GemG) - Amtsgeheimnis

Finanzen und Rechnungswesen - Amtspflichten
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Art. 88 GemG · Amtsgeheimnis

1. Die im vorangehenden Artikel erwähnten Personen sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Diese Pflicht bleibt auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.

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