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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 87 Gemeindegesetz (GemG) - Grundsatz

Finanzen und Rechnungswesen - Amtspflichten
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Art. 87 GemG · Grundsatz

1. Die Mitglieder der Behörden einer öffentlichrechtlichen Körperschaft und ihrer Kommissionen haben ihre Aufgaben und Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

2. Das Reglement des Generalrats oder ein internes Reglement des Gemeinderates können Sanktionen in Form von Bussen bis zu 1'000 Franken gegen die in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder vorsehen, die trotz einer Ermahnung ihre Pflichten vernachlässigen. Der Betroffene ist vor der Aussprechung der Sanktion anzuhören.

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