Art. 86 Gemeindegesetz (GemG) - Verordnung
Art. 86 GemG · Verordnung
1. Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Bestimmungen zur Ausführung der vorgenannten Grundsätze.
2. Er bestimmt namentlich
a) das mit der Aufsicht über die Gemeindefinanzen beauftragte Departement;
b) die Vorschriften bezüglich der Finanzhaushaltsführung der Gemeinden, die Rechnungsführung, die Aufgaben und Voraussetzungen der Befähigung der Revisoren;
c) die Vorschriften über die Mindestabschreibungen und die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte;
d) die Bruttoeinnahmen, die neuen nichtgebundenen Ausgaben und die gebundenen Ausgaben;
e) die Ausbildung und die Information, welche an die Revisoren und an die Personen zu geben sind, die mit der Finanzhaushaltsführung beauftragt sind;
f) die Art der Bekanntgabe der Ergebnisse seiner Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gemeindeaufsicht;
g) die Veröffentlichung der Statistik der Gemeindefinanzen;
h) die Vorschriften bezüglich der von der Aufsichtsbehörde zu treffenden Massnahmen, falls das Finanzgleichgewicht gefährdet ist oder Versäumnisse in der Führung der Buchhaltung auftreten.