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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 86 Gemeindegesetz (GemG) - Verordnung

Finanzen und Rechnungswesen - Rechnungsprüfung
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Art. 86 GemG · Verordnung

1. Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Bestimmungen zur Ausführung der vorgenannten Grundsätze.

2. Er bestimmt namentlich

a) das mit der Aufsicht über die Gemeindefinanzen beauftragte Departement;

b) die Vorschriften bezüglich der Finanzhaushaltsführung der Gemeinden, die Rechnungsführung, die Aufgaben und Voraussetzungen der Befähigung der Revisoren;

c) die Vorschriften über die Mindestabschreibungen und die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte;

d) die Bruttoeinnahmen, die neuen nichtgebundenen Ausgaben und die gebundenen Ausgaben;

e) die Ausbildung und die Information, welche an die Revisoren und an die Personen zu geben sind, die mit der Finanzhaushaltsführung beauftragt sind;

f) die Art der Bekanntgabe der Ergebnisse seiner Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gemeindeaufsicht;

g) die Veröffentlichung der Statistik der Gemeindefinanzen;

h) die Vorschriften bezüglich der von der Aufsichtsbehörde zu treffenden Massnahmen, falls das Finanzgleichgewicht gefährdet ist oder Versäumnisse in der Führung der Buchhaltung auftreten.

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