175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 85 Gemeindegesetz (GemG) - Revisionsbericht
Finanzen und Rechnungswesen - Rechnungsprüfung
Art. 85 GemG · Revisionsbericht
1. Die Revisoren erstatten dem Gemeinderat, der Urversammlung oder dem Generalrat einen schriftlichen Bericht über die durchgeführten Kontrollen, ihre Schlussfolgerungen bezüglich der Entwicklung der Verschuldung und des Finanzhaushaltsgleichgewichts auf Dauer.
2. Die Revisoren sind verpflichtet, einen Vertreter an die Urversammlung oder in den Generalrat, welche für die Beschlussfassung über die Rechnung einberufen worden sind, zu delegieren.