175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 84 Gemeindegesetz (GemG) - Aufgaben der Revisoren
Finanzen und Rechnungswesen - Rechnungsprüfung
Art. 84 GemG · Aufgaben der Revisoren
1. Die Revisoren vergewissern sich namentlich über die Richtigkeit der Rechnung und der Bilanz, über die im Rechnungsanhang aufgeführten nicht bilanzierten Verbindlichkeiten und die Höhe der buchmässigen Abschreibungen.
2. Die Revisoren kontrollieren die Bewertung von Beteiligungen an anderen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften, sowie von anderen Teilen des Finanzvermögens und ihren Ertrag.
3. Die Revisoren beurteilen die Verschuldung der Gemeinde und ihre Fähigkeit, den Verpflichtungen nachzukommen.