175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 83 Gemeindegesetz (GemG) - Grundsatz
Finanzen und Rechnungswesen - Rechnungsprüfung
Art. 83 GemG · Grundsatz
1. Die Rechnung ist jährlich durch einen oder mehrere besonders befähigte Revisoren zu prüfen.
2. Die Revisoren werden auf Vorschlag des Gemeinderates von der Urversammlung oder vom Generalrat für vier Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar.
3. Die Revisoren sind von den Gemeindebehörden unabhängig.
4. Die Verordnung definiert die von den Revisoren verlangten Befähigungen.
5. Die Revisoren sind der Gemeinde für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.