175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 82 Gemeindegesetz (GemG) - Sanierungsmassnahmen
Finanzen und Rechnungswesen - Begriffsbestimmungen und Finanzgrundsätze
Art. 82 GemG · Sanierungsmassnahmen
1. Ist das Gleichgewicht der Gemeindefinanzen auf Dauer nach den Artikeln 80 und 81 nicht sichergestellt, ernennt der Staatsrat auf Kosten der Gemeinde und nachdem die Gemeinde angehört wurde, einen Beauftragten, der einen Finanzplan ausarbeitet und Sanierungsmassnahmen vorschlägt.