175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 80 Gemeindegesetz (GemG) - Finanzhaushaltsgleichgewicht
Finanzen und Rechnungswesen - Begriffsbestimmungen und Finanzgrundsätze
Art. 80 GemG · Finanzhaushaltsgleichgewicht
1. Im Hinblick auf die Sicherstellung des Gleichgewichts der Gemeindefinanzen, ist ein Aufwandüberschuss solange zulässig, als nach Berücksichtigung der buchmässigen Abschreibungen kein Bilanzfehlbetrag resultiert.
2. Der Staatsrat erlässt Vorschriften über die buchmässigen Mindestabschreibungen.