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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 80 Gemeindegesetz (GemG) - Finanzhaushaltsgleichgewicht

Finanzen und Rechnungswesen - Begriffsbestimmungen und Finanzgrundsätze
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Art. 80 GemG · Finanzhaushaltsgleichgewicht

1. Im Hinblick auf die Sicherstellung des Gleichgewichts der Gemeindefinanzen, ist ein Aufwandüberschuss solange zulässig, als nach Berücksichtigung der buchmässigen Abschreibungen kein Bilanzfehlbetrag resultiert.

2. Der Staatsrat erlässt Vorschriften über die buchmässigen Mindestabschreibungen.

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