175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 8 Gemeindegesetz (GemG) - Ausserordentliche Einberufung
Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Urversammlung
Art. 8 GemG · Ausserordentliche Einberufung
1. Der Präsident, der Gemeinderat oder wenigstens ein Fünftel der in der Gemeinde stimmfähigen Bürger können die Einberufung der Urversammlung verlangen, um einen Gegenstand zu prüfen, für den sie zuständig ist.
2. Das Begehren von einem Fünftel der Wähler wird schriftlich mit der Erwähnung des zu behandelnden Gegenstands eingereicht. Der Rückzug von Unterschriften ist unerheblich, wenn das Begehren einmal eingereicht ist.
3. Die Gemeinden können diesen Ansatz mittels eines Organisationsreglements bis auf einen Zehntel herabsetzen.