175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 79 Gemeindegesetz (GemG) - Finanzplanung
Finanzen und Rechnungswesen - Begriffsbestimmungen und Finanzgrundsätze
Art. 79 GemG · Finanzplanung
1. Der Gemeinderat erstellt für eine Dauer von mindestens vier Jahren eine Finanzplanung, die er der Urversammlung oder dem Generalrat zur Kenntnis bringt.
2. Diese Finanzplanung gibt einen Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Einnahmen und der laufenden Ausgaben, der Investitionen, sowie des Vermögens und der Verschuldung.