Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 78 Gemeindegesetz (GemG) - Interne Kontrolle

Finanzen und Rechnungswesen - Begriffsbestimmungen und Finanzgrundsätze
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Art. 78 GemG · Interne Kontrolle

1. Die interne Kontrolle wird im Verhältnis zum Volumen der Einnahmen und Ausgaben organisiert. Sie wird unter der Verantwortung des Gemeinderats ausgeübt, der sich vergewissern muss, dass die bereitgestellten Verfahren eine zweckmässige Prüfung der Einnahmen und Ausgaben sicherstellen.

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