175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 78 Gemeindegesetz (GemG) - Interne Kontrolle
Finanzen und Rechnungswesen - Begriffsbestimmungen und Finanzgrundsätze
Art. 78 GemG · Interne Kontrolle
1. Die interne Kontrolle wird im Verhältnis zum Volumen der Einnahmen und Ausgaben organisiert. Sie wird unter der Verantwortung des Gemeinderats ausgeübt, der sich vergewissern muss, dass die bereitgestellten Verfahren eine zweckmässige Prüfung der Einnahmen und Ausgaben sicherstellen.