Art. 77 Gemeindegesetz (GemG) - Kreditarten
Art. 77 GemG · Kreditarten
1. Ausgaben werden als Verpflichtungs- oder Voranschlagskredite beschlossen.
2. Ein Verpflichtungskredit wird beschlossen für Investitionen, für Investitionsbeiträge an Dritte, deren Wirkungen sich auf mehr als ein Jahr ausdehnen, sowie für die bedingten Verbindlichkeiten. Sobald sich ein Verpflichtungskredit als ungenügend erweist, muss von der zuständigen Behörde ein Zusatzkredit verlangt werden. Ein Verpflichtungskredit verfällt, sobald der Zweck erreicht oder gegenstandslos geworden ist.
3. Ein Voranschlagskredit ist jener, welcher von der zuständigen Behörde für eine jährliche Ausgabe betreffend einen bestimmten Zweck beschlossen wird. Kreditüberschreitungen sind zulässig für Ausgaben, die dringend sind oder in einem Gesetz festgelegt sind, oder im gleichen Verwaltungsjahr durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind; sie müssen der zuständigen Behörde spätestens mit der Rechnung unterbreitet werden.