175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 76 Gemeindegesetz (GemG) - Finanzrechtliche Zuständigkeiten
Finanzen und Rechnungswesen - Begriffsbestimmungen und Finanzgrundsätze
Art. 76 GemG · Finanzrechtliche Zuständigkeiten
1. Der Gemeinderat ist für den Finanzhaushalt der Gemeinde verantwortlich.
2. Er stattet sich mit Führungsinstrumenten aus, die den Verhältnissen angepasst sind.
3. Er übt seine Verantwortlichkeiten im Rahmen der Zuständigkeiten aus, die ihm durch die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes übertragen werden.