Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 76 Gemeindegesetz (GemG) - Finanzrechtliche Zuständigkeiten

Finanzen und Rechnungswesen - Begriffsbestimmungen und Finanzgrundsätze
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Art. 76 GemG · Finanzrechtliche Zuständigkeiten

1. Der Gemeinderat ist für den Finanzhaushalt der Gemeinde verantwortlich.

2. Er stattet sich mit Führungsinstrumenten aus, die den Verhältnissen angepasst sind.

3. Er übt seine Verantwortlichkeiten im Rahmen der Zuständigkeiten aus, die ihm durch die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes übertragen werden.

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