175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 75 Gemeindegesetz (GemG) - Grundsätze und Aufbau des Rechnungswesens
Finanzen und Rechnungswesen - Begriffsbestimmungen und Finanzgrundsätze
Art. 75 GemG · Grundsätze und Aufbau des Rechnungswesens
1. Die Rechnungsführung muss eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über die Führung des Finanzhaushalts, das Vermögen und die Schulden geben. Zu diesem Zweck sind zu erstellen: die Finanzplanung, der Voranschlag, die Rechnung beinhaltend die Bilanz, die Verwaltungsrechnung sowie die Ausserbilanzgeschäfte, namentlich Eventualverpflichtungen.
2. Der Staatsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg die Grundsätze betreffend die Finanzhaushaltsführung.
3. Die Rechnungen der öffentlichen Gemeinwesen sind auf der Grundlage des harmonisierten Rechnungsmodells zu erstellen.
4. Die Unterlagen sind der Natur und der Bedeutung der öffentlichen Gemeinwesen anzupassen.