175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 74 Gemeindegesetz (GemG) - Grundsätze der Finanzhaushaltsführung
Finanzen und Rechnungswesen - Begriffsbestimmungen und Finanzgrundsätze
Art. 74 GemG · Grundsätze der Finanzhaushaltsführung
1. Die Gemeindefinanzen müssen nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwendung der öffentlichen Gelder, des Finanzhaushaltsgleichgewichts auf Dauer, sowie der Verursacherfinanzierung geführt werden.
2. Die Führung des Finanzhaushalts umfasst das Rechnungswesen, die Bestimmungen über die finanzrechtlichen Zuständigkeiten, die Organisation des internen Kontrollsystems und die Rechnungsprüfung.