175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 73 Gemeindegesetz (GemG) - Behandlung
Politische Rechte - Petition
Art. 73 GemG · Behandlung
1. Die Behörde prüft die Petition unverzüglich und gibt ihr die als nötig erachtete Folge, es sei denn, sie müsse diese als unzulässig erklären.
2. Die Bittsteller oder ihre Vertreter werden von der Folge, die der Petition gegeben wurde, unverzüglich benachrichtigt.
3. Der Beschluss kann nicht mit einer ordentlichen Beschwerde angefochten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Sondergesetzgebung und die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.