Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 73 Gemeindegesetz (GemG) - Behandlung

Politische Rechte - Petition
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 73 GemG · Behandlung

1. Die Behörde prüft die Petition unverzüglich und gibt ihr die als nötig erachtete Folge, es sei denn, sie müsse diese als unzulässig erklären.

2. Die Bittsteller oder ihre Vertreter werden von der Folge, die der Petition gegeben wurde, unverzüglich benachrichtigt.

3. Der Beschluss kann nicht mit einer ordentlichen Beschwerde angefochten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Sondergesetzgebung und die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.

← Art. 72 GemG Gemeindegesetz (GemG) - Geltungsbereich Art. 74 GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →