Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 72 Gemeindegesetz (GemG) - Form und Inhalt

Politische Rechte - Petition
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Art. 72 GemG · Form und Inhalt

1. Der Bittsteller kann den Behörden schriftlich seine Wünsche, Vorschläge oder seine Einwendungen unterbreiten.

2. Die Petition muss die Behörde, an die sie sich richtet, sowie die zur Entgegennahme der Mitteilungen befugte Person bezeichnen.

3. Anonyme Petitionen oder solche mit ehrverletzenden Ausdrücken werden als unzulässig erklärt.

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