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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 71 Gemeindegesetz (GemG) - Grundsatz

Politische Rechte - Petition
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Art. 71 GemG · Grundsatz

1. Die freie Ausübung des Petitionsrechtes ist gewährleistet.

2. Die urteilsfähigen natürlichen Personen und die juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, können dieses Recht allein oder mit anderen ausüben.

3. Die Unterzeichner müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort angeben.

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