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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 70 Gemeindegesetz (GemG) - Verfahren

Politische Rechte - Referendum
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Art. 70 GemG · Verfahren

1. Zwei Fünftel des Generalrats können verlangen, dass die dem Referendum unterworfenen Geschäfte in der von der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmung vorgesehenen Form der Volksabstimmung unterstellt werden.

2. Der Beschluss des Generalrats, womit die Volksabstimmung über ein dem fakultativen Referendum unterliegenden Geschäft verlangt wird, muss spätestens Ende der Sitzung, an der dieses Geschäft angenommen wurde, gefasst werden.

3. Ein Fünftel der Stimmberechtigten der Gemeinde können verlangen, dass ein referendumsfähiger Beschluss in der von der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen vorgesehenen Form der Volksabstimmung unterbreitet wird.

4. Die Gemeinden können diesen Ansatz durch das kommunale Organisationsreglement bis auf einen Zehntel der Stimmberechtigten herabsetzen.

5. Das Referendum muss in schriftlicher Form innert 60 Tagen, welche dem durch öffentlichen Anschlag publizierten Beschluss des Generalrats folgen, bei der Gemeindekanzlei gestellt werden.

6. Die Liste der Unterzeichner muss beinhalten

a) die Bezeichnung des dem Referendum unterworfenen Geschäfts;

b) den Ablauf der Frist für die Hinterlegung der Unterschriften;

c) den Hinweis, dass das Referendumsbegehren nicht zurückgezogen werden kann.

7. Der Stimmbürger muss auf der Liste seinen Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Adresse, sowie seine Unterschrift handschriftlich und leserlich anbringen.

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