175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 7 Gemeindegesetz (GemG) - Ordentliche Einberufung
Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Urversammlung
Art. 7 GemG · Ordentliche Einberufung
1. Jedes Jahr finden zwei Urversammlungen statt, eine vor dem 20. Dezember für die Globalgenehmigung des Voranschlags und eine vor dem 30. Juni für die Genehmigung der Rechnung.
2. Im Falle der Ablehnung des Voranschlags oder der Rechnung werden diese an den Gemeinderat zur erneuten Prüfung zurückgewiesen. Eine zweite Urversammlung muss innert 60 Tagen anberaumt werden, um sich erneut auszusprechen. Bei einer zweiten Ablehnung entscheidet der Staatsrat innert 60 Tagen.
3. Anlässlich der Erneuerung des Gemeinderats kann die Genehmigung des Voranschlags um 60 Tage hinausgeschoben werden.