Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 7 Gemeindegesetz (GemG) - Ordentliche Einberufung

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Urversammlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 GemG · Ordentliche Einberufung

1. Jedes Jahr finden zwei Urversammlungen statt, eine vor dem 20. Dezember für die Globalgenehmigung des Voranschlags und eine vor dem 30. Juni für die Genehmigung der Rechnung.

2. Im Falle der Ablehnung des Voranschlags oder der Rechnung werden diese an den Gemeinderat zur erneuten Prüfung zurückgewiesen. Eine zweite Urversammlung muss innert 60 Tagen anberaumt werden, um sich erneut auszusprechen. Bei einer zweiten Ablehnung entscheidet der Staatsrat innert 60 Tagen.

3. Anlässlich der Erneuerung des Gemeinderats kann die Genehmigung des Voranschlags um 60 Tage hinausgeschoben werden.

← Art. 6 GemG Gemeindegesetz (GemG) - Geltungsbereich Art. 8 GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →