175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 69 Gemeindegesetz (GemG) - Fakultatives Referendum
Politische Rechte - Referendum
Art. 69 GemG · Fakultatives Referendum
1. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags und der Rechnung unterliegen die anstelle der Urversammlung gefassten Beschlüsse des Generalrats dem fakultativen Referendum.
2. Die dem Referendum unterworfenen Geschäfte sind durch öffentlichen Anschlag zu publizieren, gegebenenfalls mit Angabe der Referendumsfrist.
3. Das Referendumsbegehren kann nur Gegenstände betreffen, die vom Generalrat genehmigt worden sind.