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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 68 Gemeindegesetz (GemG) - Obligatorisches Referendum

Politische Rechte - Referendum
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Art. 68 GemG · Obligatorisches Referendum

1. Dem geheimen Urnengang in der von der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen vorgesehenen Form sind unterworfen

a) das kommunale Organisationsreglement;

b) die Einführung des Initiativrechts;

c) der Beschluss über Initiativen, die vom Generalrat verworfen wurden;

d) die Vormeinung zur Fusion, beziehungsweise zum Fusionsvertrag, oder Trennung von Gemeinden;

e) die Abänderung des Namens und des Wappens der Gemeinden.

2. Das kommunale Organisationsreglement kann weitere in Artikel 17 vorgesehene Geschäfte dem obligatorischen Referendum unterstellen, mit Ausnahme des Voranschlags und der Rechnung.

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