Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 67 Gemeindegesetz (GemG) - Abstimmung

Politische Rechte - Initiative
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Art. 67 GemG · Abstimmung

1. Die zulässigen Initiativen müssen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Zulässigkeitsentscheids gemäss Artikel 66 der Abstimmung unterbreitet werden.

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