175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 67 Gemeindegesetz (GemG) - Abstimmung
Politische Rechte - Initiative
Art. 67 GemG · Abstimmung
1. Die zulässigen Initiativen müssen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Zulässigkeitsentscheids gemäss Artikel 66 der Abstimmung unterbreitet werden.