175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 65 Gemeindegesetz (GemG) - Rückzug
Politische Rechte - Initiative
Art. 65 GemG · Rückzug
1. Die Initiative kann von der Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees bis zum Tage, an dem der Gemeinderat die Volksabstimmung festsetzt, zurückgezogen werden.
2. Nach Hinterlegung der Initiative ist ein Rückzug von Unterschriften unerheblich.