Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 64 Gemeindegesetz (GemG) - Anzahl Unterschriften

Politische Rechte - Initiative
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Art. 64 GemG · Anzahl Unterschriften

1. Die Initiative muss von einem Fünftel der Wähler unterzeichnet werden. Die Gemeinde kann diesen Ansatz durch das Organisationsreglement bis auf einen Zehntel herabsetzen.

2. Die Stimmfähigkeit der Unterzeichner muss vom Gemeindepräsidenten bescheinigt werden, der sich ebenfalls von den ihm zweifelhaft scheinenden Unterschriften überzeugen muss.

3. Die Initiative muss ein Komitee aus drei bis sieben Mitgliedern enthalten.

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