Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 63 Gemeindegesetz (GemG) - Form der Initiative

Politische Rechte - Initiative
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Art. 63 GemG · Form der Initiative

1. Die Initiative muss in allgemeiner Form abgefasst sein. Sie kann die Ausarbeitung eines neuen Reglements, die Aufhebung oder Abänderung eines seit wenigstens vier Jahren in Kraft stehenden Reglements verlangen.

2. Wenn eine Initiative neue Ausgaben zur Folge hat, die nicht durch die ordentlichen Einnahmen gedeckt werden oder wenn sie bestehende Einnahmen aufhebt, kann der Gemeinderat der Urversammlung gleichzeitig Vorschläge zum Kostenausgleich unterbreiten.

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