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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 62 Gemeindegesetz (GemG) - Aufhebung

Politische Rechte - Initiative
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Art. 62 GemG · Aufhebung

1. Das einmal eingeführte Initiativrecht bleibt bis zu seiner Aufhebung bestehen. Das Begehren und der Beschluss für dessen Aufhebung werden gemäss den Artikeln 60 und 61 des vorliegenden Gesetzes behandelt.

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