175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 61 Gemeindegesetz (GemG) - Veröffentlichung des Begehrens und Abstimmung
Politische Rechte - Initiative
Art. 61 GemG · Veröffentlichung des Begehrens und Abstimmung
1. Das Begehren ist 20 Tage vor der Volksabstimmung durch öffentlichen Anschlag bekannt zu geben.
2. Der Gemeinderat organisiert gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen spätestens innert 90 Tagen seit der Hinterlegung des Begehrens eine Abstimmung.
3. Das Initiativrecht ist eingeführt, wenn die Mehrheit der Stimmenden es beschliesst.