Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 60 Gemeindegesetz (GemG) - Begehren um Einführung

Politische Rechte - Initiative
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Art. 60 GemG · Begehren um Einführung

1. Jedes Begehren um Einführung des Initiativrechtes muss vom Gemeinderat oder wenigstens von einem Zehntel der Stimmberechtigten eingereicht werden.

2. Stammt das Gesuch von den Bürgern, muss es schriftlich bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden.

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