175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 60 Gemeindegesetz (GemG) - Begehren um Einführung
Politische Rechte - Initiative
Art. 60 GemG · Begehren um Einführung
1. Jedes Begehren um Einführung des Initiativrechtes muss vom Gemeinderat oder wenigstens von einem Zehntel der Stimmberechtigten eingereicht werden.
2. Stammt das Gesuch von den Bürgern, muss es schriftlich bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden.