Art. 6 Gemeindegesetz (GemG) - Befugnisse und Gebietshoheit
Art. 6 GemG · Befugnisse und Gebietshoheit
1. Unter Vorbehalt der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung besitzt die Einwohnergemeinde namentlich folgende Befugnisse
a) die Verwaltung und die Kontrolle der Gemeindefinanzen;
b) die Ortspolizei;
c) die Ortsplanung und das Bauwesen;
d) den Bau und Unterhalt der kommunalen Gebäude, Gassen, Strassen und Wege;
e) die Trinkwasserversorgung, die Ableitung und Behandlung der Abwasser, die Kehrichtbehandlung;
f) * den Feuerschutz;
g) den Umweltschutz;
h) den Unterricht im Kindergarten, in den Primar- und Orientierungsschulen;
i) die Förderung der sozialen Wohlfahrt;
j) * das Sozialhilfewesen und die Berufsbeistandschaft;
k) die Förderung der kulturellen und sportlichen Tätigkeiten;
l) die Förderung der lokalen Wirtschaft;
m) die Energieversorgung;
n) die Einwohnerkontrolle;
o) der Entscheid von Massnahmen in eventuellen Notfällen für die Versorgung mit Energie, Nahrungsmitteln und anderen absolut notwendigen Produkten.