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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 6 Gemeindegesetz (GemG) - Befugnisse und Gebietshoheit

Organisation - Einwohnergemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 GemG · Befugnisse und Gebietshoheit

1. Unter Vorbehalt der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung besitzt die Einwohnergemeinde namentlich folgende Befugnisse

a) die Verwaltung und die Kontrolle der Gemeindefinanzen;

b) die Ortspolizei;

c) die Ortsplanung und das Bauwesen;

d) den Bau und Unterhalt der kommunalen Gebäude, Gassen, Strassen und Wege;

e) die Trinkwasserversorgung, die Ableitung und Behandlung der Abwasser, die Kehrichtbehandlung;

f) * den Feuerschutz;

g) den Umweltschutz;

h) den Unterricht im Kindergarten, in den Primar- und Orientierungsschulen;

i) die Förderung der sozialen Wohlfahrt;

j) * das Sozialhilfewesen und die Berufsbeistandschaft;

k) die Förderung der kulturellen und sportlichen Tätigkeiten;

l) die Förderung der lokalen Wirtschaft;

m) die Energieversorgung;

n) die Einwohnerkontrolle;

o) der Entscheid von Massnahmen in eventuellen Notfällen für die Versorgung mit Energie, Nahrungsmitteln und anderen absolut notwendigen Produkten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A1 11 126 · vs (art. 6 let. b LCo)
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Cited to justify the commune's legislative activity in fulfilling its duties to preserve public tranquility.