175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 59 Gemeindegesetz (GemG) - Grundsatz
Politische Rechte - Initiative
Art. 59 GemG · Grundsatz
1. Die Einwohnergemeinden haben bezüglich der Reglemente, die in die Zuständigkeit der Urversammlung oder des Generalrats fallen, die Befugnis, das Initiativrecht einzuführen.