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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 59 Gemeindegesetz (GemG) - Grundsatz

Politische Rechte - Initiative
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Art. 59 GemG · Grundsatz

1. Die Einwohnergemeinden haben bezüglich der Reglemente, die in die Zuständigkeit der Urversammlung oder des Generalrats fallen, die Befugnis, das Initiativrecht einzuführen.

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