Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 57 Gemeindegesetz (GemG) - Vertretung in den regionalen Organisationen

Organisation - Burgergemeinden
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Art. 57 GemG · Vertretung in den regionalen Organisationen

1. Die Burgergemeinden haben einen Anspruch auf eine angemessene Vertretung in den regionalen Institutionen in dem Mass, als sie hierfür ein Interesse nachweisen können.

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