175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 57 Gemeindegesetz (GemG) - Vertretung in den regionalen Organisationen
Organisation - Burgergemeinden
Art. 57 GemG · Vertretung in den regionalen Organisationen
1. Die Burgergemeinden haben einen Anspruch auf eine angemessene Vertretung in den regionalen Institutionen in dem Mass, als sie hierfür ein Interesse nachweisen können.