175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 56 Gemeindegesetz (GemG) - Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
Organisation - Burgergemeinden
Art. 56 GemG · Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
1. Den Burgergemeinden steht es frei, mit den Einwohnergemeinden Vereinbarungen abzuschliessen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu regeln.