Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 56 Gemeindegesetz (GemG) - Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen

Organisation - Burgergemeinden
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Art. 56 GemG · Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen

1. Den Burgergemeinden steht es frei, mit den Einwohnergemeinden Vereinbarungen abzuschliessen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu regeln.

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