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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 55 Gemeindegesetz (GemG) - Anzeige einer Fusion

Organisation - Burgergemeinden
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Art. 55 GemG · Anzeige einer Fusion

1. Liegt ein Projekt zur Fusion von Burgergemeinden ohne Fusion der betreffenden Einwohnergemeinden vor, benachrichtigen die Burgerräte davon unverzüglich die Einwohnerräte.

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