175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 55 Gemeindegesetz (GemG) - Anzeige einer Fusion
Organisation - Burgergemeinden
Art. 55 GemG · Anzeige einer Fusion
1. Liegt ein Projekt zur Fusion von Burgergemeinden ohne Fusion der betreffenden Einwohnergemeinden vor, benachrichtigen die Burgerräte davon unverzüglich die Einwohnerräte.