Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 53 Gemeindegesetz (GemG) - Fusion

Organisation - Burgergemeinden
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Art. 53 GemG · Fusion

1. Zwei oder mehrere Burgergemeinden können fusionieren, selbst wenn die betreffenden Einwohnergemeinden nicht fusionieren.

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