175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 52 Gemeindegesetz (GemG) - Getrennter Burgerrat
Organisation - Burgergemeinden
Art. 52 GemG · Getrennter Burgerrat
1. Im Jahre der Erneuerung der Gemeindebehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, kann ein Fünftel der in Burgerangelegenheiten Stimmberechtigten bei der Gemeindekanzlei ein Begehren einreichen, das die Bildung eines getrennten Burgerrates verlangt. Das Gesuch muss die gewünschte Zahl der Burgerräte nennen. Der Gemeinderat organisiert die Abstimmung und die darauffolgenden Wahlen gemäss der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen.