Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 5 Gemeindegesetz (GemG) - Name

Organisation - Einwohnergemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 GemG · Name

1. Name und Wappen der Gemeinden können nur durch einen vom Staatsrat genehmigten Urversammlungsbeschluss geändert werden.

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