175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 49 Gemeindegesetz (GemG) - Befugnisse
Organisation - Burgergemeinden
Art. 49 GemG · Befugnisse
1. Die Befugnisse der Burgergemeinde sind folgende
a) die Verleihung des Burgerrechts im Sinne der Gesetzgebung über das Burgerrecht;
b) die Verleihung des Ehrenburgerrechts;
c) die Nachführung des Verzeichnisses der Burger;
d) die Verwaltung ihres Vermögens;
e) die Erbringung von Dienstleistungen und die Entrichtung der von den Spezialgesetzen festgesetzten Beiträge;
f) die Verwirklichung, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, von Werken öffentlichen Nutzens.
2. Die Grundsätze der Verwaltung und Nutzung des Burgervermögens werden durch das Gesetz festgesetzt.