Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 49 Gemeindegesetz (GemG) - Befugnisse

Organisation - Burgergemeinden
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Art. 49 GemG · Befugnisse

1. Die Befugnisse der Burgergemeinde sind folgende

a) die Verleihung des Burgerrechts im Sinne der Gesetzgebung über das Burgerrecht;

b) die Verleihung des Ehrenburgerrechts;

c) die Nachführung des Verzeichnisses der Burger;

d) die Verwaltung ihres Vermögens;

e) die Erbringung von Dienstleistungen und die Entrichtung der von den Spezialgesetzen festgesetzten Beiträge;

f) die Verwirklichung, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, von Werken öffentlichen Nutzens.

2. Die Grundsätze der Verwaltung und Nutzung des Burgervermögens werden durch das Gesetz festgesetzt.

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